Satzung

der ProTiNa-Stiftung für Tier- und Naturschutz zu Burgdorf

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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung trägt den Namen "ProTiNa-Stiftung für Tier- und Naturschutz".
(2) Die ProTiNa-Stiftung für Tier- und Naturschutz ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Burgdorf.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Tier- und Naturschutzmaßnahmen in der Region, vorzugsweise in und um die Stadt Burgdorf nebst allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
(2) Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen im Einzelnen das Kuratorium und der Vorstand entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Bei Entscheidungen durch das Kuratorium und den Vorstand zur Verwirklichung der Satzungszwecke dürfen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Tier- und Naturschutzes iSd. § 2 Abs. 1 der Satzung verfolgt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst verwirklichen oder nur als Förderkörperschaft tätig werden, indem sie Maßnahmen anderer Personen unterstützt. In diesem Fall ist Stiftungszweck ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für Maßnahmen anderer Personen, die sich im Rahmen des in § 2 Abs. 1 festgelegten Stiftungszweckes betätigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts .steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln der Stiftung besteht nicht.

§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Barvermögen in Höhe von € 12.500,00. Die Stifter haben sich im Stiftungsgeschäft verpflichtet, Anfang Januar 2008 einen Betrag von weiteren € 12.500,00 einzuzahlen. Dem Stiftungsvermögen wachsen etwaige Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen).
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, nicht zur Erhöhung bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spenden) und etwaigen sonstigen Einnahmen. Diese vorgenannten Mittel dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.
(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(6) Wenn der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist, können mit Einwilligung des Kuratoriums und vorheriger Genehmigung der Stiftungsbehörde Teile des Stiftungsvermögens, jedoch nicht mehr als 20 v. H. des gesamten Vermögens, in Anspruch genommen werden. Auch bei einer solchen Maßnahme muss der Bestand der Stiftung gewährleistet bleiben. In den FOlgejahren ist der in Anspruch genommene Betrag soweit wie möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.
(7) Es wird klargestellt, dass ein Rückgriff auf die Substanz der Stiftung nur zulässig ist, wenn der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist,
insbesondere auch nach Rückgriff ausreichendes Stiftungsvermögen vorhanden sein wird.

§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, höchstens jedoch drei Personen. Er wird vom Kuratorium gewählt. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
Vorstand sind bis auf weiteres die Stifter, Herr Michael Ethner und Frau Regina Ethner aus Burgdorf. Weitere Vorstandsmitglieder können durch das Kuratorium hinzu gewählt werden.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, handelt er durch seinen Vorsitzenden allein, oder wenn dieser verhindert ist, durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vertreter. Die Vorstandsmitglieder Herr Michael Ethner und Frau Regina Ethner vertreten die Stiftung stets allein.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes wird auf drei Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Jedes Mitglied des Vorstandes kann jederzeit aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich ein Mitglied des Vorstandes einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig ist. Vor Abberufung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit aus seiner Sicht darzustellen. Der erste Vorstand wird durch den Stifter berufen.

§ 7 Vorsitz, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand - sofern er aus mehreren Personen besteht - fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzender oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung im Umlaufverfahren auf, wobei das Umlaufverfahren innerhalb einer Frist von vier Wochen abgeschlossen sein muss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei schriftlichen Abstimmungen ist zur Gültigkeit die Stimmabgabe aller Organmitglieder erforderlich.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitgliedern des Vorstandes gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Vorstand tritt - sofern er aus mehreren Personen besteht - nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung zusammen.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gegen Einzelnachweis oder wahlweise unter Ansatz der steuerlichen Höchstbeträge.

§ 9 Sonderrecht des Stifters
Der Stifter wurden zeitlich unbefristet z':1m Vorstand bestellt. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein. § 8 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der amtierenden Mitglieder gewählt. Die ersten Mitglieder werden von dem Stifter bestellt.
(3) Wiederbestellung oder vorzeitiges Abberufen 'aus wichtigem Grund ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich ein Mitglied des Kuratoriums einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr fähig ist. Dem betroffenen Kuratoriumsmitglied ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit innerhalb angemessener Frist aus seiner Sicht darzustellen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Kuratoriums sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Kuratoriums führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmungen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf, wobei die schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren innerhalb einer Frist von vier Wochen abgeschlossen sein muss. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Mitglieder des Kuratoriums beteiligen.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Das Kuratorium tritt je Kalenderjahr mindestens einmal zusammen.
(7) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt den Vorstand und überwacht seine Geschäftsführung. Es hat die Aufstellungen und den Bericht gem. § 12 Abs. 2 zu prüfen und über die Entlastung des Vorstandes alljährlich zu beschließen. Darüber hinaus berät das Kuratorium den Vorstand.
(2) Das Kuratorium beschließt über Satzungsänderungen. Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder mit einer Mehrheit von 75 % und zu Lebzeiten des Stifters nur mit dessen Zustimmung beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur bei wesentlicher Änderung der für den Stiftungszweck maßgeblichen Verhältnisse zulässig.

§ 12 Geschäftsführung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln.
(2) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(3) Der Vorstand und/oder das Kuratorium können die gem. Abs. 1 gefertigten Aufstellungen durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen, soweit sie dies für erforderlich halten.

§ 13 Aufsicht
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport in Hannover.
(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde jede Änderung in der Besetzung des Stiftungsorgans unverzüglich anzuzeigen, innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.
(3) Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Burgdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 oder entsprechende gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Burgdorf, den 20. August 2007

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