Satzung
der ProTiNa-Stiftung für Tier- und Naturschutz
zu Burgdorf
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung trägt den Namen "ProTiNa-Stiftung
für Tier- und Naturschutz".
(2) Die ProTiNa-Stiftung für Tier- und Naturschutz
ist eine rechtsfähige Stiftung
bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Burgdorf.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung
von Tier- und Naturschutzmaßnahmen in der Region, vorzugsweise
in und um die Stadt Burgdorf nebst allen damit im Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten.
(2) Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen
im Einzelnen das Kuratorium und der Vorstand entscheiden,
auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.
Bei Entscheidungen durch das Kuratorium und den Vorstand zur
Verwirklichung der Satzungszwecke dürfen ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung
des Tier- und Naturschutzes iSd. § 2 Abs. 1 der Satzung
verfolgt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst verwirklichen
oder nur als Förderkörperschaft
tätig werden, indem sie Maßnahmen anderer Personen
unterstützt. In diesem Fall ist
Stiftungszweck ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für
Maßnahmen anderer
Personen, die sich im Rahmen des in § 2 Abs. 1 festgelegten
Stiftungszweckes
betätigen,
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts .steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von
Mitteln der Stiftung besteht nicht.
§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer
Errichtung aus einem Barvermögen in Höhe von €
12.500,00. Die Stifter haben sich im Stiftungsgeschäft
verpflichtet, Anfang Januar 2008 einen Betrag von weiteren
€ 12.500,00 einzuzahlen. Dem Stiftungsvermögen wachsen
etwaige Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich
zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind
(Zustiftungen).
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der
Stiftung ist das Stiftungsvermögen
ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den
Erträgnissen des Stiftungsvermögens, nicht zur Erhöhung
bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spenden)
und etwaigen sonstigen Einnahmen. Diese vorgenannten Mittel
dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszweckes
verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der
steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für
die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben
ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern
aus den Erträgen eine Rücklage nach § 58 Nr.
6 AO gebildet werden.
(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(6) Wenn der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen
ist, können mit Einwilligung des Kuratoriums und vorheriger
Genehmigung der Stiftungsbehörde Teile des Stiftungsvermögens,
jedoch nicht mehr als 20 v. H. des gesamten Vermögens,
in Anspruch genommen werden. Auch bei einer solchen Maßnahme
muss der Bestand der Stiftung gewährleistet bleiben.
In den FOlgejahren ist der in Anspruch genommene Betrag soweit
wie möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.
(7) Es wird klargestellt, dass ein Rückgriff
auf die Substanz der Stiftung nur zulässig ist, wenn
der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet
ist,
insbesondere auch nach Rückgriff ausreichendes Stiftungsvermögen
vorhanden sein wird.
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren
Personen, höchstens jedoch drei Personen. Er wird vom
Kuratorium gewählt. Ein Mitglied des Kuratoriums kann
nicht
zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
Vorstand sind bis auf weiteres die Stifter, Herr Michael Ethner
und Frau Regina Ethner aus Burgdorf. Weitere Vorstandsmitglieder
können durch das Kuratorium hinzu gewählt werden.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht,
handelt er durch seinen Vorsitzenden allein, oder wenn dieser
verhindert ist, durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
mit einem weiteren Vertreter. Die Vorstandsmitglieder Herr
Michael Ethner und Frau Regina Ethner vertreten die Stiftung
stets allein.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes wird auf drei Jahre
bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Jedes Mitglied
des Vorstandes kann jederzeit aus wichtigem Grund vom Kuratorium
abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn sich ein Mitglied des Vorstandes einer groben Pflichtverletzung
schuldig gemacht hat oder es zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung nicht mehr fähig ist. Vor
Abberufung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied innerhalb
angemessener Frist Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit
aus seiner Sicht darzustellen. Der erste Vorstand wird durch
den Stifter berufen.
§ 7 Vorsitz, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand - sofern er aus mehreren Personen besteht
- fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher
Abstimmung. Der Vorsitzender oder der stellvertretende Vorsitzende
lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung
der genauen Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist
von vier Wochen zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen
Abstimmung im Umlaufverfahren auf, wobei das Umlaufverfahren
innerhalb einer Frist von vier Wochen abgeschlossen sein muss.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei
schriftlichen Abstimmungen ist zur Gültigkeit die Stimmabgabe
aller Organmitglieder erforderlich.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung
beteiligenden Mitgliedern des Vorstandes gefasst, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Vorstand tritt - sofern er aus mehreren Personen besteht
- nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr zu
einer Sitzung zusammen.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe
der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen
des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu
erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften
und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der
sonstigen Mittel verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gegen
Einzelnachweis oder wahlweise unter Ansatz der steuerlichen
Höchstbeträge.
§ 9 Sonderrecht des Stifters
Der Stifter wurden zeitlich unbefristet z':1m Vorstand bestellt.
Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus drei bis fünf Mitgliedern,
die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied
sein. § 8 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der
amtierenden Mitglieder gewählt. Die ersten Mitglieder
werden von dem Stifter bestellt.
(3) Wiederbestellung oder vorzeitiges Abberufen 'aus
wichtigem Grund ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn sich ein Mitglied des Kuratoriums einer
groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder es zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht
mehr fähig ist. Dem betroffenen Kuratoriumsmitglied ist
vor einer Entscheidung Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit
innerhalb angemessener Frist aus seiner Sicht darzustellen.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des
Kuratoriums sind die Nachfolger nur für die restliche
Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Kuratoriums führen
ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium fasst
seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher
Abstimmungen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung
der genauen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von vier Wochen zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen
Abstimmung auf, wobei die schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren
innerhalb einer Frist von vier Wochen abgeschlossen sein muss.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3
seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen
Abstimmung müssen sich alle Mitglieder des Kuratoriums
beteiligen.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung
beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Das Kuratorium tritt je Kalenderjahr mindestens
einmal zusammen.
(7) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt den Vorstand und überwacht
seine Geschäftsführung. Es hat die Aufstellungen
und den Bericht gem. § 12 Abs. 2 zu prüfen und über
die Entlastung des Vorstandes alljährlich zu beschließen.
Darüber hinaus berät das Kuratorium den Vorstand.
(2) Das Kuratorium beschließt über Satzungsänderungen.
Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur in einer
Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder
mit einer Mehrheit von 75 % und zu Lebzeiten des Stifters
nur mit dessen Zustimmung beschlossen werden. Solche Beschlüsse
sind nur bei wesentlicher Änderung der für den Stiftungszweck
maßgeblichen Verhältnisse zulässig.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen
und die Belege zu sammeln.
(2) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen
über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über
ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung
des Stiftungszwecks zu fertigen.
(3) Der Vorstand und/oder das Kuratorium können die gem.
Abs. 1 gefertigten Aufstellungen durch einen Wirtschaftsprüfer
oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen
lassen, soweit sie dies für erforderlich halten.
§ 13 Aufsicht
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Niedersächsisches
Ministerium für Inneres und Sport in Hannover.
(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der
Stiftungsaufsichtsbehörde jede Änderung
in der Besetzung des Stiftungsorgans unverzüglich anzuzeigen,
innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht
und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
einzureichen.
(3) Satzungsänderungen werden erst nach
Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz
ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren,
eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung
und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Stiftung an die Stadt Burgdorf, die es unmittelbar
und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 oder
entsprechende gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Burgdorf, den 20. August 2007
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